Ist Lärm eine Immission?

Sigrun Hoppe
2025-08-05 14:09:48
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: 13
Als Immission wird die Einwirkung von Luftschadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht oder elektromagnetischen Strahlen bezeichnet.
Der Immissionsschutz findet seine Rechtsgrundlage im Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Menschen sowie Tiere, Pflanzen und Sachen vor schädlichen Immissionen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Immissionen vorzubeugen.
Bei den Anlagen, von denen schädliche Immissionen hervorgerufen werden können, wird zwischen den immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen und den nicht genehmigungspflichtigen Anlagen unterschieden.
Im Anhang zur Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen sind abschließend alle Anlagen aufgeführt, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die im Genehmigungsverfahren auf die oben angesprochenen Punkte hin geprüft werden müssen.
Aber auch die immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen müssen gewisse Standards gewährleisten.
Sie sind nach § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Aufgabe des Landratsamtes ist es, die Genehmigungsverfahren durchzuführen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Betrieben zu überwachen; hierzu gehört auch die Bearbeitung von anlagenbezogenen Beschwerden.
Für einige wenige Anlagen im Landkreis, insbesondere für solche, die der Störfallverordnung unterliegen oder die in im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung benannt sind, ist das Regierungspräsidium Tübingen die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.

Ansgar Wahl
2025-08-05 13:30:09
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: 12
Auch nichtstoffliche Belastungen wie Schall oder Strahlung werden über die Emission oder die Immission beschrieben.
Am Beispiel Straßenverkehrslärm lassen sich die beiden Begriffe nochmals anschaulich darstellen.
Die Geräuscherzeugung eines fahrenden Autos auf einer Autobahn entspricht dem Vorgang "Emission".
In einer bestimmten Entfernung von der Autobahn stellt sich ein Geräuschpegel ein, dem die dort befindliche Person ausgesetzt ist.
Dies ist die Immission.

Karl-Friedrich Hempel
2025-08-05 11:31:28
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: 12
Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Das EBA ist gemäß § 4 Abs. 6 AEG i.V.m. immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zuständig für die Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG, was insbesondere Anordnungen zu Bestandsanlagen umfasst.
Darüber hinaus ist das EBA nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV zuständig für die Festlegung akustischer Kennwerte für die Eisenbahnen des Bundes zur Berücksichtigung abweichender Bahntechnik oder schalltechnischer Innovationen bei der Berechnung des Beurteilungspegels.
Zum Thema Lärm wird auf den Bereich „Lärm an Schienenwegen“ hingewiesen.

Gunda Baur
2025-08-05 11:13:23
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: 16
Von der Lärmemission abzugrenzen, ist die Lärmimmission. Sie bezeichnet die Einwirkung auf die Umwelt und die Menschen. Zu jeder Emission gehört daher eine Immission. Je weiter die Schallquelle entfernt liegt, umso geringer fällt die Immission aus.
Die Stärke des Schalls wird in Dezibel gemessen, wobei 40 Dezibel etwa einem leisen Flüstern oder einer ruhigen Wohnstraße in der Nacht entsprechen. 85 Dezibel sind dann schon mit einem Saxofonspiel oder einer Hauptverkehrsstraße vergleichbar und 110 Dezibel mit einem Rockkonzert oder mit einer Motorsäge.
In Deutschland sind etwa 950.000 Menschen täglich einer Lärmemission von 65 dB(A) ausgesetzt. In der Nacht müssen 1,9 Millionen Menschen mit Bahnlärm von mehr als 55 dB(A) leben. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2016 mit etwa 2000 Teilnehmern und Teilnehmerinnen fühlten sich rund ein Drittel der Befragten durch Schienenverkehrslärm gestört oder belästigt.
Extrem hohen Schienenlärm gibt es im Mittelrhein oder im Elbtal. Ein wesentliches Problem für die Betroffenen ist auch, dass es keine allgemeingeltende Regelung für Maximalwerte zum Schutz vor Schienenlärm in der Lärmschutzverordnung gibt. Lediglich bei Neubauten oder baulichen Änderungen an den Schienen müssen festgelegte Immissionswerte eingehalten werden. Nach der Vorschrift sollen vor den Gebäuden ebenfalls Berechnungen durchgeführt werden.

Benjamin Bock
2025-08-05 10:33:50
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: 19
Immission bedeutet bezüglich der Umweltgesetzgebung Einwirkung von Störfaktoren aus der Umwelt auf Mensch und natürliche Umwelt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz umfasst allgemeine Grundlagen und Regelungen zum Schutz von Menschen sowie Tieren, Pflanzen und Sachen vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Wesentliche Beeinträchtigungen durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen kann ein Grundeigentümer nachbarrechtlich gemäß § 906 BGB abwehren.
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