Welches Gesetz schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm?

Uli Schulz
2025-08-05 15:00:21
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: 13
Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum 30. Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus.
Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.
Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.

Emine Heinrich
2025-08-05 12:31:49
Anzahl der Antworten
: 7
Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ – (BImSchG) verfolgt den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Das BImSchG ist für die Lärmbekämpfung von zentraler Bedeutung.
Es handelt sich um ein Bundesgesetz, dessen Ausführung den Bundesländern obliegt.
Die IMMISSIONSSCHUTZ-ZUSTÄNDIG-KEITSVERORDNUNG (ImSchZuVO) des Landes Baden-Württemberg regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Landesbehörden für die Durchführung des BImSchG.
Solche Anordnungen ergeben sich z. B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen, wobei der „Stand der Technik“ und Gesichtspunkte der (technischen) „Verhältnismäßigkeit“ wichtige Beurteilungsmaßstäbe sind.
Neben den bisher wiedergegebenen Definitionen sind für Fragen des Lärmschutzes im Einzelnen die folgenden Vorschriften des BImSchG hervorzuheben: Vorschriften über Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 bis 31a BImSchG), die Vorschriften über Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (§§ 32 bis 37 BImSchG), die Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen (§§ 38 bis 43 BImSchG), die Vorschrift über die Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f BImSchG), die Vorschrift über Planung (§ 50 BImSchG).
Der in § 50 BImSchG normierte Planungsgrundsatz bindet sämtliche planende Institutionen in Bund, Ländern und Gemeinden.
Technische Einzelheiten zur Durchführung des BImSchG sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt.
Speziell zum Lärmproblem bestehen bisher im Rahmen des BImSchG die folgenden Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften:
16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“
18. BImSchV „Sportanlagenlärmschutzverordnung“
24 .BImSchV „Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung“
32. BImSchV „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“
34. BImSchV „Verordnung über die Lärmkartierung“
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG)
Der Baulärm ist nicht durch eine Verordnung des BImSchG geregelt.
Als Beurteilungsgrundlage wird hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) herangezogen.
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