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Was sollte in einen Ruheraum gehören?

Ingeburg Siebert
Ingeburg Siebert
2025-08-06 10:21:28
Anzahl der Antworten : 19
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Pausenräume bzw. Pausenbereiche sind nach ASR A4.2 "allseits umschlossene Räume [bzw. abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen], die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen". Pausenräume/-bereiche müssen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter eingerichtet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit zwingend erforderlich ist, z. B. in allen Betrieben, in denen es sehr kalt, heiß, staubig, feucht oder schmutzig ist oder keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder wo ständig Kunden oder Besucher Zutritt haben. Liegemöglichkeiten sind eigentlich für schwangere und stillende Mütter vorgesehen, spielen in der Praxis allerdings eher eine Rolle für die Versorgung oder Wiedereingliederung kranker und behinderter Beschäftigter. Rechtliche Grundlagen für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Liegemöglichkeiten sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die Arbeitsstättenregel ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Pausenräume/-bereiche müssen nicht eingerichtet werden, wenn die Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, wo es während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen gibt. Unter Bereitschaftsräumen werden Räume verstanden, in denen Beschäftigte Zeiten vor und nach Arbeitseinsätzen verbringen, z. B. bei Wachdiensten.
Marc Breuer
Marc Breuer
2025-07-30 03:38:24
Anzahl der Antworten : 19
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Ein Ruheraum sollte praktisch eine Wohlfühloase für jeden Mitarbeiter auf Arbeit darstellen und für den Zweck bestimmt funktionieren. Sozialräume leisten deshalb einen entscheidenden Beitrag zur Gesundheit und Zufriedenheit von Mitarbeitern und fördern die Produktivität. Gute Sozialräume zeichnen sich durch Sauberkeit, Komfort und Funktionalität aus. Sozialräume – was zählt überhaupt dazu: Bereitschaftsraum, Ruheraum. Bereich Sozialräume, Abschnitt ASR, Sanitärräume, ASR A4.1, Pausen- und Bereitschaftsräume, ASR A4.2. Sozial verträgliche Räume benötigen eine Mindestfläche, abgestimmt auf die dort verkehrende Anzahl der Mitarbeiter. Die Weglänge zu Toilettenräumen sollte nicht länger als 50 m sein und darf 100 m nicht überschreiten. Das gilt nicht nur vom Arbeitsplatz in der Produktion, sondern auch ausgehend von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen. Zwischen Umkleiden und Waschräumen sollte die Entfernung idealerweise nicht größer als 10m auf gleicher Ebene sein.