Welche Zweck hat die Wasserprobe nach Zweck a?

Metin Blum
2025-07-28 00:55:11
Anzahl der Antworten
: 10
Mit Zweck a) wird das Wasser in der Hauptleitung, also das Wasser des Versorgers beurteilt – daher muss das Wasser vor dem Befüllen des Probenahmegefäßes lange ablaufen.
Die Vorgaben zur Probenahme von Schwermetallen sind in der DIN EN ISO 5667 sowie in der Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Beurteilung der Trinkwasserqualität in den Parametern Blei, Kupfer und Nickel vom 18.12.2018 niedergelegt.
Die Zufallsstichprobe, auch „Z-Probe“.
Sie wird ohne vorheriges Ablaufen des Trinkwassers untersucht.
Die „S0-Probe“ gibt die Qualität des Versorgungswasser wieder.
Die S1-Probe misst Schwermetallanreicherungen aus der Entnahmearmatur, die S2-Probe erfasst den Einfluss des Netzes.
Pflichtuntersuchungen, also Untersuchungen, die auch rechtlichen Bestand haben sollen, sind nach diesen „anerkannten Regeln der Technik“ durchzuführen.
Sie haben nur Gültigkeit, wenn die Probenahmen durch zertifizierte und vollständig in das Qualitätsmanagementsystems eines akkreditierten Labors eingebundene Probenehmer erfolgt und die Auswertung ebenfalls in einem akkreditierten Labor durchgeführt wird.

Hans-Jürgen Haupt
2025-07-28 00:45:04
Anzahl der Antworten
: 11
Die Probenahme erfolgt in fünf Schritten.
Probenahme Die Probenahme erfolgt in fünf Schritten:
Vorbereitung der Entnahmestelle und Desinfektion
Zur Vorbereitung der Entnahmestelle werden Strömungshindernisse, wie z.B. Perlatoren und andere Vorrichtungen von der Entnahmearmatur entfernt.
Anschließend wird die Probenahmestelle desinfiziert.
Dabei können grundsätzlich zwei Verfahren, die thermische und die chemische Desinfektion, angewendet werden.
Die Probennahme hat im Routinebetrieb der Trinkwasserinstallation zu erfolgen.
Die Proben sind an allen Probenahmestellen am selben Kalendertag zu entnehmen.
Die Auswahl der Probenahmestellen ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen.
Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder Zertifikat einer Schulung z. B. nach VDI 60238 oder Nachweis einer DVGW-Schulung.
Um die hygienischen Bedingungen nicht zu verschlechtern, sollte die Probe an einer Stelle entnommen werden, die für die späteren Verbraucher nicht zugänglich ist.
Diese Vorgaben sind in der Trinkwasserverordnung festgelegt.
Nach § 20 Trinkwasserverordnung kann das Gesundheitsamt darüber hinaus anordnen, weitere Proben „an bestimmten Probenahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung […] zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.“
Dies beinhaltet die Möglichkeit, Wasser für Proben entnehmen zu lassen, wie es auch der Verbraucher im alltäglichen Gebrauch verwendet.
Bei der Entnahme dieser sog. ’Zweck-C-Proben’ erfolgt die Probengewinnung ohne jegliche Vorbereitung und Desinfektion der Entnahmearmatur.
Die entnommenen Proben sind so schnell wie möglich dem Untersuchungslabor zu übergeben, vorzugsweise innerhalb eines Tages, jedoch nicht später als nach zwei Tagen.
Die beprobten Steigleitungen sollen somit insgesamt in Bau und Ausführung repräsentativ für die nicht-beprobten Stränge sein.
Die Auswahl der beprobten Steigstränge soll eine Aussage über die nicht-beprobten Stränge erlauben, da sie gleich/ähnlich gebaut sind, gleichartige Gebäudeteile einschließen und gleich genutzt werden.
In Anlagen mit sehr vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu untersuchen, in denen das Wasser zum Duschen entnommen wird und/oder in denen Wasser auf sonstige Weise vernebelt wird.
Ferner sind Probenahmen an den Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer vorzunehmen.

Aloisia Grimm
2025-07-27 23:14:51
Anzahl der Antworten
: 11
Die Proben für die Untersuchung von Wasser nach dieser Verordnung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu nehmen.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet,
wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet,
wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme wird vermutet,
wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
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