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Wann ist ein Bademeister Pflicht?

Maja Schütz
Maja Schütz
2025-07-28 16:36:17
Anzahl der Antworten : 6
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Der Betreiber muss u.a. sicherstellen, dass der Badebetrieb durch ausgewiesene Fachleute überwacht und geordnet wird. Ob eine Badeanlage durch einen oder gar mehrere Badmeisterinnen oder Badmeister überwacht werden muss, kann nicht generell gesagt werden. Der Entscheid liegt letztlich bei der Betreiberin oder dem Betreiber. Eine sachkundige Überwachung durch eine Badaufsicht empfiehlt sich insbesondere, wenn die Benützung gegen Gebühr erfolgt und / oder die Bäderanlage ein grosses Gefährdungspotenzial birgt. Die BFU rät, klar zu deklarieren, ob und wann eine Badeanlage beaufsichtigt wird. Sind Badeplätze als eigentliche Strandbäder gestaltet, werden hohe Anforderungen an die Sicherheit gestellt. Zu den notwendigen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Badenden gehört auch eine Badaufsicht, die in genügendem Umfang verfügbar ist. Badeanlagen mit kleineren Installationen erfordern entsprechende Sicherheitsvorkehrungen. Sind bei einer solchen Anlage Spielgeräte, Sprunganlagen, Flosse usw. vorhanden, können diese für ungeübte Benutzerinnen und Benutzer erhebliche Gefahren bergen. Damit werden in der Regel Gefahren geschaffen, denen gemäss Einschätzung der BFU nur mit einer Badaufsicht wirksam begegnet werden kann. Mit der Schaffung von freien Zugängen zu einem See- oder Flussufer und der Möglichkeit dort zu baden, werden in der Regel keine besonderen Gefahren geschaffen. Es sind keine speziellen Massnahmen zu treffen, um Personen vor Unfällen zu schützen.
Reinhardt Schröder
Reinhardt Schröder
2025-07-28 13:54:49
Anzahl der Antworten : 6
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Zwar bestehe keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht sei jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehöre es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. Die Vorinstanz habe fehlerhaft allein auf die von der Klägerin behauptete Verzögerung ihrer Rettung abgestellt. Richtigerweise hätte geprüft werden müssen, wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte, die Klägerin zu retten und ob bei Einhaltung dieser Zeit die Gesundheitsschäden vermieden worden wären. Das Berufungsgericht habe zu prüfen, wie lange es unter Beachtung dieser Kriterien gedauert hätte, die Notlage der Klägerin zu erkennen und sie zu retten.