Ist ein Naturpool genehmigungspflichtig?

Philipp Scherer
2025-06-02 02:16:34
Anzahl der Antworten: 7
So ist zum Beispiel in Bayern der Bau eines Schwimmteiches in der Regel genehmigungsfrei, in Baden-Würtemberg ab einem Volumen von 100 m³ aber durch die Baubehörde genehmigungspflichtig. In Östereich, gelten allgemein Schwimmteiche ab einer Oberfläche von 35 m² oder ab einer Wassertiefe von mehr als 1,50 m als genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind alle Teiche ab einer Wassertiefe von 1,20 m ausnahmslos, genehmigungspflichtig. Das heißt, das ein Bau von einem Schwimmteich in aller Regel von den Baubehörden genehmigt werden muss.

Fridolin Reimann
2025-05-25 13:09:04
Anzahl der Antworten: 6
Bewilligungsfrei sind Schwimmteiche oder Naturpools, die mit einer Folie abgedichtet sind. Sollte aber eine betonierte Platte und/oder umgebende Mauern von mehr als 50 % vorhanden sein, ist es rechtlich so zu behandeln, wie die Vorschriften für Schwimmbecken.
Bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m².
Alles, was nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, kann auch im Grünland errichtet werden.
Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 Metern und einer Wasserfläche bis 50 m² sind geringfügige Bauvorhaben und deshalb meldepflichtig.
Zur Regelung im Grünland: Hier sind nur Teiche ohne Becken erlaubt.
Im Kleingarten gibt es meist eigene Regelungen: Deshalb musst du dich an den dort Zuständigen richten.
Vorwiegend gilt hier ein Abstand von zwei Metern von der Grundstücksgrenze.
Im Grünland ist momentan die gültige Praxis, dass Schwimmteiche und Naturpools, wo kein Betonbecken gebaut wird, erlaubt sind.
Sie gelten in Wien als gärtnerische Ausgestaltung.
Der Filter gilt leider auch als Wasserfläche, und muss deshalb auch die drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.
Die drei Meter sind von der Wasserflächen gemessen, und nicht von der Beckenaußenkante.
Der Abstand zum Nachbarn muss mindestens drei Meter sein.
Weiters darf das Becken maximal 1,5 Meter aus dem Boden ragen.
Dann ist es bewilligungsfrei.
Nehmen wir ein Becken mit 8 Meter Länge und 3,5m Breite und 1,5m Tiefe an.
Dann haben wir hier 42 m3 und im Filter je nach Bauart ca. 3 m³ Wasser.
Also insgesamt unter die geforderten 50 m³.

Joseph Münch
2025-05-19 16:57:56
Anzahl der Antworten: 6
Schwimmteiche sind ab einer bestimmten Größe genehmigungspflichtig. Ab welcher Größe ein Bauantrag gestellt werden muss, das kann von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Meist gilt ein Teich ab einem Wasservolumen von 100 m³ als genehmigungspflichtig. Liegt das Grundstück, auf dem der Teich angelegt werden soll, am Ortsrand, also baurechtlich im Außenbereich, so ist ein Bauantrag auch bei Teichen mit einem kleineren Wasservolumen einzureichen. Liegt das Gelände in einem Landschaftsschutzgebiet, in einem besonders geschützten Landschaftsbestandteil oder gar in einem Naturschutzgebiet, so sind die Chancen, dass dem Bauantrag stattgegeben wird, äußerst gering.

Mark Bartels
2025-05-07 10:03:28
Anzahl der Antworten: 5
Abhängig vom jeweiligen Bundesland sind die Vorgaben bezüglich einer Baugenehmigung unterschiedlich. Es bedarf daher immer der Prüfung des Einzelfalls, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt. Ab einem geplanten Volumen von über 100 cbm, was etwa 100 bis 120 qm Grundfläche entspricht, ist also von einer Genehmigungspflicht auszugehen. Meist sind Teiche bis zu einem Wasservolumen von 100 cbm genehmigungsfrei. Unabhängig von der Teichgröße ist auch eine Genehmigung einzuholen, wenn sich das Objekt im baurechtlichen Außenbereich befindet. Dies ist- vereinfacht gesagt- die freie Landschaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Des Weiteren lösen auch die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet, geschützten Landschaftsbestandteil oder Naturschutzgebiet eine Genehmigungspflicht aus.

Cathrin Schreiner
2025-04-29 18:54:13
Anzahl der Antworten: 5
Ganz konkret hängt die Frage nach der Genehmigung von der Größe des Swimming Pools ab. Mit anderen Worten: Wer sichiglich ein kleines Planschbecken im Garten aufstellt und es mit Wasser befüllt, braucht dafür selbstverständlich keine Genehmigung einer Behörde. Doch bei größeren Kalibern - insbesondere bei Einbaubecken - sieht das schon ganz anders aus.
Grundlegende Regeln sind in den Bauordnungen der 16 Bundesländer aufgeführt. In fast allen Bundesländern werden für Swimming Pools bis zu 100 Kubikmetern keine Baugenehmigung":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":":