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Welche Bereiche müssen nach LärmVibrationsArbSchV als Lärmbereiche gekennzeichnet werden?

Marcel Decker
Marcel Decker
2025-06-16 00:13:03
Anzahl der Antworten : 14
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Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. Ein Arbeitsbereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen, wenn die Lärmbelastung der Beschäftigten an den dort angesiedelten stationären Arbeitsplätzen während der Arbeitsschicht den oberen Auslösewert von 85 dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel erreicht oder überschreitet. In gleicher Weise ist ein Bereich zu kennzeichnen, auch wenn hier keine Arbeitsplätze angesiedelt sind, es aber bei einem Aufenthalt über 8 Stunden zum Erreichen oder Überschreiten des oberen Auslösewerts kommen kann. Der Arbeitgeber muss also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob bei einem Aufenthalt in einem Bereich die Möglichkeit besteht, dass der obere Auslösewert überschritten wird. Das gilt auch für Bereiche, die nur für Wartungszwecke betreten werden. Bestehst also die Möglichkeit, dass während einer Wartungstätigkeit der obere Auslösewert überschritten wird, ist der Bereich als Lärmbereich zu kennzeichnen.
Kornelia Lechner
Kornelia Lechner
2025-06-15 23:13:25
Anzahl der Antworten : 13
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Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) müssen die Beschäftigten Gehörschutz tragen und regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht werden, müssen die Lärmbereiche gekennzeichnet und abgegrenzt werden, muss ein Lärmminderungsprogramm ausgearbeitet und durchgeführt werden. Die unteren und oberen Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel und für die Spitzenwerte bedeuten, dass bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) vorbeugende Maßnahmen zur Minderung des Lärmpegels notwendig werden. Die oberen Auslösewerte bilden gleichzeitig die Grenzwerte für die Lärmexposition. Im Hinblick auf die Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen gibt es verbindliche Auslösewerte und Grenzwerte, bei deren Erreichen bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der Arbeitsabläufe, der Arbeitsmittel und der Anforderungen, um die Schutzmaßnahmen zur sicheren Beschäftigung der Arbeitnehmer festzulegen. Die LärmVibrationsArbSchV enthält die speziellen Anforderungen für die Einwirkungen durch Lärm und Vibrationen. Ziel der LärmVibrationsArbSchV ist der Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen und Lärm. Dafür sind Untersuchungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber oder seine Arbeitsschutzorganisation und die Einhaltung von Auslöse- und Grenzwerten erforderlich. Die Verordnung gibt dem Arbeitgeber Hilfestellung bei der Ermittlung der Exposition durch Lärm und Vibrationen, bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen, sowie für die Unterweisung und verweist auf die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die ersten beiden Abschnitte der LärmVibrationsArbSchV betreffen beide physikalischen Einwirkungen. Die Abschnitte 3 und 4 beziehen sich fachlich entweder auf Lärm oder auf Vibrationen. Die Abschnitte 5 und 6 sind wieder für beide physikalischen Einwirkungen, Lärm und Vibrationen, relevant.
Domenico Heinemann
Domenico Heinemann
2025-06-15 21:50:34
Anzahl der Antworten : 15
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Lärmbereiche müssen ermittelt und gekennzeichnet werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Lärmbereiche ergibt sich aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Zusätzlich muss ein Lärmminderungsprogramm durchgeführt und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlasst werden. Diese Maßnahmen sind an Auslösewerte von 80 bzw. 85dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) und an 135 bzw. 137 dB(C) für den C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel (LpCpeak ) gekoppelt. Werden diese Auslösewerte trotz Durchführung der genannten Maßnahmen überschritten, ist persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen bzw. dessen Anwendung sicher zu stellen. Eine Konkretisierung dieser Anforderungen zur Umsetzung in die Praxis erfolgt in den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TLRV-Lärm).