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Ist es erlaubt, nur mit Holz zu Heizen?

Ida Kremer
Ida Kremer
2025-07-01 18:09:56
Anzahl der Antworten : 11
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Dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen gelten nicht als Heizungsanlagen und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Sofern neue Feuerstätten die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung einhalten, können sie in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger auch 2025 bedenkenlos installiert und betrieben werden. In dem Gesetz ist sogar geregelt, dass dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten zu 10 % dem Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der bei neuen Heizungen zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien stammen muss. Die Kosten für die Feuerstätte und den dazugehörigen Schornstein sind jedoch nicht förderfähig. Solange beispielsweise ein Kaminofen nicht in der Berechnung des Effizienzhauses berücksichtigt wird, kann er in einem Gebäude mit KfW-Förderung installiert und betrieben werden. Alle neuen HARK-Feuerstätten halten die Werte der zweiten BImSchV-Stufe problemlos ein und können uneingeschränkt genutzt werden. Ältere Geräte genießen in vielen Fällen Bestandsschutz, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für welche Feuerstätten gelten grundsätzlich Ausnahmen, unter anderem für historische Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden und immer noch an ihrem ursprünglichen Platz stehen, Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen, offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden, handwerklich fest verbaute Kachel- und andere Wärmespeicheröfen, Holzherde und -backöfen mit einer Heizleistung unter 15 kW, Badeöfen.
Antonio Schulze
Antonio Schulze
2025-06-26 16:20:33
Anzahl der Antworten : 9
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Das kommt einer ersten Einschätzung unserer Experten zufolge einem künftigen Verbot des Heizens mit Holz gleich. Die neuen Regeln sollen ab etwa Mitte 2027 europaweit gelten und damit auch die Fortschreibung der Bundesimmissionsschutzverordnung (BIMSchV) sowie die Ökodesign-Verordnung in Österreich bestimmen. Im Vorfeld wurden jetzt nicht nur die neuen Zielwerte bekannt, sondern auch die Eckpunkte der vorgesehenen Prüfverfahren für die Zulassung neuer Produkte. Die sind so komplex, dass es nach Einschätzung von Entwicklern der Ofenindustrie nahezu unmöglich sein wird, trotz innovativer Abgasreinigungssysteme das Verfahren erfolgreich zu absolvieren. Gesetzgebung ohne Parlament und Rat Noch abstruser ist, dass bei der anstehenden Festlegung neuer Grenzwerte für das Heizen mit Holz die EU-Kommission allein entscheiden kann. Parlament und Rat müssen nicht zustimmen. Verbot verhindert Verbesserungen Wer nur den Klimaschutz im Auge hat, übersieht, wie wichtig das Heizen mit Holz vielen Menschen in der EU ist. Ein Verbot des Verkaufs neuer Öfen würde nicht nur viele Tausend Arbeitsplätze vernichten, er würde der Branche auch die Chance nehmen, durch innovative Technologien die Abgasbilanz des Heizens mit Holz deutlich zu verbessern.
Johannes Freund
Johannes Freund
2025-06-14 09:12:07
Anzahl der Antworten : 12
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Heizen mit Holz bleibt erlaubt, aber mit Einschränkungen. Nach dem bisherigen Stand sagt der Gesetzgeber Nein, sofern es sich um eine reine Holzheizung handelt. In Kombination mit anderen Systemen soll das Heizen mit Holz aber nach wie vor auch bei neuen Heizungen gestattet sein – und gefördert werden. Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse müssen mit Pufferspeichern und einer solarthermischen Anlage oder einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Eine Heizkombination, die Holz einschließt, könnte hier auch umwelttechnisch der bessere Weg sein. Die Bundesregierung versucht daher den Spagat: die Holzheizung zuzulassen, wo sie sinnvoll ist. In ihrer reinen Form oder als Kaminöfen wird es dennoch keine Erlaubnis geben, auf Dauer wohl nicht einmal in denkmalgeschützten Gebäuden.
Joseph Münch
Joseph Münch
2025-06-14 09:01:26
Anzahl der Antworten : 15
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Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Gesetz auch mehrere Ausnahmen enthält, die für Eigentümer von Bedeutung sind. Laut BImSchV gibt es jedoch auch Ausnahmen für bestimmte Heizanlagen. Historische Modelle, die vor 1950 installiert wurden, sind von der Austauschpflicht befreit. Heizungen, die die einzige Wärmequelle des Hauses darstellen, müssen nicht zwingend ausgetauscht werden. Offene Kamine, die nur sehr selten benutzt werden, sind auch von der Austauschpflicht befreit. Herde und Backöfen mit einer Wärmeleistung von unter 15 Kilowatt, die nur privat verwendet werden, fallen ebenfalls unter die Ausnahmen. Kachelöfen, die eine besondere Rauchgasführung und einen Staubabscheider haben, sind ebenfalls nicht von der Austauschpflicht betroffen.